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Der Vertrag mit dem Haus

In Deutschland schützt Sie das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. In Polen schließen Sie einen gewöhnlichen Dienstleistungsvertrag nach dem Zivilgesetzbuch (umowa o świadczenie usług opiekuńczych). Der Schutz kommt aus zwei anderen Quellen: dem Sozialhilfegesetz, das jedem Bewohner einer zugelassenen Einrichtung feste Rechte gibt, und dem, was Sie vor der Unterschrift verhandeln.

Was das Gesetz jedem Bewohner garantiert

Art. 68 des Sozialhilfegesetzes verpflichtet jede zugelassene Einrichtung unabhängig vom Vertrag zu: Unterbringung in Zimmern mit maximal drei Betten, mindestens drei Mahlzeiten mit Diätanpassung, Hilfe bei Körperpflege und Toilettengang, Organisation ärztlicher Versorgung, Beschäftigung, Kontakt zu Angehörigen ohne Einschränkung, Aufbewahrung von Wertsachen im Depot. Art. 68a verlangt, dass die Einrichtung ein Verzeichnis der Bewohner führt und den Wojewoden über Todesfälle und Unfälle informiert. Steht etwas davon nicht im Vertrag, gilt es trotzdem.

Was im Vertrag stehen muss

  1. Parteien. Bewohner selbst oder Bevollmächtigter mit Vollmacht; bei Betreuung: der Betreuer mit Betreuerausweis. Der Vertrag mit einem Angehörigen ohne Vollmacht ist angreifbar.
  2. Leistung und Preis. Monatspreis, was enthalten ist, Preisliste für Zusatzleistungen als Anlage. „Preis nach Pflegebedarf“ ohne Stufen ist ein Problem – verlangen Sie die Stufen schriftlich.
  3. Zimmer. Einzel oder Doppel, Zimmernummer oder Kategorie; ob und wann das Haus umziehen darf.
  4. Kaution (kaucja). Üblich sind ein halber bis ein Monatspreis, verzinslich nicht; Rückzahlung innerhalb 14–30 Tagen nach Auszug abzüglich Schäden – die Frist und die Abrechnung müssen drinstehen.
  5. Preisanpassung. Üblich: einmal jährlich, meist an die polnische Inflation (GUS) gekoppelt, mit 30–60 Tagen Vorankündigung. Unbegrenzte Anpassung „nach Bedarf“ streichen lassen.
  6. Kündigung. Beide Seiten meist 30 Tage zum Monatsende; das Haus darf bei Zahlungsverzug und bei Pflegebedarf, den es nicht leisten kann (z. B. Beatmung), kündigen – lassen Sie die Fälle abschließend aufzählen.
  7. Abwesenheit. Krankenhausaufenthalt: zahlen Sie den vollen Preis, einen reduzierten oder nur Zimmerkosten? Üblich ist 50–70 % ab dem 3. Tag.
  8. Todesfall. Abrechnung des laufenden Monats, Frist für die Räumung des Zimmers (meist 3–7 Tage), Herausgabe des Depots an wen. Und: welche Unterlagen das Haus für die deutsche Rückführung beistellt (ärztliche Todesbescheinigung, Sterbeurkunde des Standesamts).
  9. Medikamente und Arzt. Wer bezahlt, wer besorgt, welcher Arzt kommt wie oft; ob Facharztbesuche mit Fahrt und Begleitung extra kosten.
  10. Sprache und Gerichtsstand. Der polnische Text gilt; ein zweisprachiger Vertrag mit Vorrang der polnischen Fassung ist üblich und in Ordnung. Gerichtsstand ist das polnische Gericht am Ort des Hauses – ändern lässt sich das nicht, wissen sollten Sie es.

Drei Klauseln, die Sie ändern lassen sollten

  • „Zusatzleistungen nach Aufwand“ ohne Preisliste → Preisliste als Anlage, Änderungen nur schriftlich.
  • Kaution „zur Sicherung aller Ansprüche“ ohne Rückzahlfrist → Frist und Abrechnungspflicht ergänzen.
  • Kündigung durch das Haus „aus wichtigem Grund“ ohne Aufzählung → Gründe abschließend nennen, Frist 30 Tage auch bei wichtigem Grund außer Gefahr für andere Bewohner.

Vor der Unterschrift

Vertrag als PDF vorab anfordern, mit dem Kostenrechner Ihrer Situation abgleichen, einmal übersetzen lassen (eine beeidigte Übersetzung ist nicht nötig, ein zweisprachiger Bekannter oder ein Übersetzungsbüro für 60–120 € reicht), Registernummer des Hauses im Vertrag oder Briefkopf mit dem Register abgleichen (Anleitung). Und: Probewohnen mit eigenem, kurzem Vertrag vereinbaren – der Hauptvertrag danach.

Quellen

  1. Ustawa z dnia 12 marca 2004 r. o pomocy społecznej, Art. 67, 68, 68a (Dz.U. 2025 poz. 1214)
  2. Kodeks cywilny, Art. 750 (Dienstleistungsverträge), Art. 385¹ (missbräuchliche Klauseln)
  3. Musterverträge der in diesem Verzeichnis geführten Einrichtungen, eingesehen September 2026