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Pflegegeld im polnischen Pflegeheim

Die Frage entscheidet die Rechnung: Was zahlt die deutsche Pflegekasse, wenn der Pflegebedürftige in Polen wohnt? Kurz: das Pflegegeld ja, alles andere nein. Das Pflegegeld ist eine Geldleistung und wird innerhalb der EU exportiert; Sachleistungen – dazu zählt die vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI – bleiben an deutsche Einrichtungen gebunden.

Was gezahlt wird

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat In Polen?
2 347 € ja
3 599 € ja
4 800 € ja
5 990 € ja
Vollstationäre Sachleistung (§ 43) 805 – 2.096 € nein
Leistungszuschlag (§ 43c) 15 – 75 % des Eigenanteils nein

Beträge seit 1. Januar 2025; die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld.

Rechtsgrundlage

§ 34 Abs. 1a SGB XI: Das Pflegegeld ruht nicht, solange sich der Versicherte in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz aufhält. Grundlage ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Molenaar (C-160/96, 1998), das das Pflegegeld als Leistung bei Krankheit einordnete, die nicht vom Wohnort abhängig gemacht werden darf. Die Pflegesachleistung ist davon nicht erfasst.

Was Sie tun müssen

  1. Pflegekasse informieren. Melden Sie den Umzug mit Datum und der Adresse des Hauses. Der Anspruch bleibt, die Kasse braucht aber eine Zahladresse und eine EU-Bankverbindung – das polnische Konto des Bewohners oder das deutsche Konto eines Bevollmächtigten.
  2. Wiederholungsbegutachtung klären. Der MD begutachtet in Deutschland. Bei Höherstufung müssen Sie eine Begutachtung organisieren; einige Kassen akzeptieren Aktenlage plus Bericht des polnischen Hausarztes, andere bestehen auf einer Untersuchung in Deutschland.
  3. Krankenversicherung entscheiden. Wer weiter in Deutschland gemeldet bleibt, behält die GKV und nutzt in Polen die EHIC für notwendige Behandlungen. Wer den Wohnsitz vollständig nach Polen verlegt, braucht das Formular S1 – die Krankenkasse stellt es aus, der polnische NFZ registriert es.
  4. Rente. Die deutsche Rente wird ungekürzt nach Polen gezahlt. Der Steuerabzug ändert sich nicht, solange der Wohnsitz in Deutschland bleibt; bei Wegzug greift das Doppelbesteuerungsabkommen mit Polen (Besteuerungsrecht für gesetzliche Renten bleibt in Deutschland).

Was das im Monat bedeutet

Ein Bewohner mit Pflegegrad 4 zahlt in einem polnischen Haus für 7.300 zł (rund 1.700 €) nach Abzug des Pflegegelds rund 900 € selbst (Beispielrechnung, aktuelle Werte im Rechner). Im deutschen Heim läge sein Eigenanteil im ersten Jahr bei zuletzt rund 3.100 €, weil die Pflegekasse zwar 1.855 € Sachleistung übernimmt, Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und der Ausbildungszuschlag aber beim Bewohner bleiben. Der Unterschied ist real, aber er ist kleiner als „ein Drittel“ und hängt vom Haus ab – rechnen Sie ihn mit dem Vergleichsrechner für Ihren Fall.

Keine Rechtsberatung. Die Beträge stammen aus dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) und gelten seit 2025; prüfen Sie sie vor einer Entscheidung bei Ihrer Pflegekasse.

Quellen

  1. § 34 Abs. 1a, § 37, § 43, § 43c SGB XI
  2. EuGH, Urteil vom 5. März 1998, C-160/96 (Molenaar)
  3. Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsbeträge der Pflegeversicherung ab 1. Januar 2025
  4. Verordnung (EG) 883/2004, Art. 17 und 21; Formular S1
  5. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Polen vom 14. Mai 2003, Art. 18